Über den Tod spricht man nicht gerne. Doch wer das Thema in der persönlichen Vorsorge ausblendet, wird womöglich von ihm eingeholt. Gerade unverheiratete Paare kann es finanziell empfindlich treffen, wenn sie notwendige Vorkehrungen verpassen. Und das in einer Situation, die ohnehin schon emotional belastend ist.
Gewisse Vorkehrungen sind notwendig, zumal sich Unverheiratete bezüglich der Hinterlassenenleistungen in einer anderen Lage befinden als Eheleute. Beim Tod des Partners hat der überlebende Ehegatte Anspruch auf eine Rente oder eine einmalige Abfindung, heisst es im Gesetz über die berufliche Vorsorge (BVG).
Laut dem BVG können die Vorsorgeeinrichtungen per Reglement aber weitere begünstige Personen vorsehen. Dazu zählen Personen, die mit dem Verstorbenen in den letzten fünf Jahren bis zum Tod ununterbrochen eine Lebensgemeinschaft geführt haben oder die für den Unterhalt eines oder mehrerer gemeinsamer Kinder aufkommen.
Die BVG-Regeln für Unverheiratete sind nicht als Soll-, sondern als Kann-Bestimmung formuliert. Die Pensionskassen sind demnach frei und von Gesetzes wegen nicht verpflichtet. Doch: «So gut wie alle Pensionskassen kennen Regeln zur finanziellen Absicherung von hinterbliebenen ledigen Partnerinnen und Partnern», sagt Mario Bucher, Spezialist beim Vorsorgedienstleister Pensexpert.
Der entscheidende Punkt ist laut dem Experten: «Die unverheirateten Partner müssen - im Unterschied zu Ehegatten - von sich aus aktiv werden und die Begünstigungserklärung bei der Pensionskasse einreichen. Leute, die dies nicht tun, verlieren womöglich Hunderttausende von Franken, die der jeweilige Partner im Laufe des Erwerbslebens in der zweiten Säule angespart hat.»
Feine Unterschiede zwischen Pensionskassenreglementen sind wichtig
In der Regel richtet die Pensionskasse eine Lebenspartnerrente aus. Je nach Vorsorgeeinrichtung erhält der hinterbliebene Partner auch eine Kapitalzahlung, die zusätzlich zur Lebenspartnerrente geleistet wird. Für den Anspruch auf Leistungen müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt werden. Und dabei unterscheiden sich die Pensionskassenreglemente bisweilen in Nuancen, die aber ausschlaggebend sind. Eine genaue Durchsicht des Reglements ist daher ratsam.
Ein Beispiel: Die Formulierung, wonach der Anspruch nach «fünf Jahren in ausschliesslicher Zweierbeziehung» besteht, ist nicht das Gleiche wie die Formulierung, wonach der Anspruch nach einer Zeit von «fünf Jahren ununterbrochen im gleichen Haushalt» entsteht. Denn letzteres knüpft die Leistungen an ein Leben in denselben vier Wänden an, ersteres lässt auch getrennte Lebensmittelpunkte und Wohnsitze zu.
Wichtig ist auch: «Die Anmeldung muss zu Lebzeiten erfolgen. Nach dem Tod ist es zu spät und der Anspruch erlischt. Er kann allerdings auch nach der Diagnose einer unheilbaren Krankheit geltend gemacht werden», erklärt Mario Bucher. Denn die Pensionskasse zahle das Geld so oder so an jemanden aus. Fraglich sei nur, an wen - an die Partnerin oder den Partner, an die Eltern der verstorbenen Person oder an andere Personen, je nachdem, was das jeweilige Vorsorgereglement besagt.
Jobwechsel als Stolperstein
«Es gibt Stolpersteine, über welche die Leute in der Praxis immer wieder fallen», führt Mario Bucher aus. Dazu zählt der Pensionskassenwechsel, wenn man eine neue Arbeitsstelle annimmt. Da es kein einheitliches Anmeldeformular für alle Vorsorgeeinrichtungen gibt, muss bei einem Arbeitgeberwechsel zwingend ein neues ausgefüllt und eingereicht werden. «Das geht oft vergessen. Doch wir beobachten, dass fortschrittliche Arbeitgeber die frisch angestellten Mitarbeiter häufiger als früher auf die Neuanmeldung aufmerksam machen», erzählt der Fachmann.
Analoges wie für den Wechsel von einer zur anderen Pensionskasse gilt für den Übertrag des Vorsorgevermögens auf ein Freizügigkeitskonto. Solche Überträge sind beispielsweise vor beruflichen Auszeiten oder einem längeren Auslandaufenthalt angezeigt.
Auch in der privaten Vorsorge der dritten Säule ist es unverheirateten Paaren möglich, den jeweiligen Partner finanziell abzusichern. Wer ein Säule-3a-Konto oder eine Säule-3a-Wertschriftenlösung hat, sendet die Anmeldung mittels einer Begünstigungsordnung zu Todesfallleistungen an die entsprechende Bank beziehungsweise Säule-3a-Stiftung.