Die eidgenössische Finanzmarktaufsicht (Finma) verfügte im Juli 2021 für die Postfinance einen Eigenmittelzuschlag. Ansonsten bestünden im Verhältnis zu den von der Postfinance eingegangenen Risiken keine ausreichenden Sicherheiten. Wie hoch der Betrag ist, geht aus dem am Donnerstag veröffentlichten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts nicht hervor, weil die Zahl anonymisiert wurde.

Er liegt jedoch über 270 Millionen Franken, wie die Postfinance im aktuellen Entscheid kritisiert. So viel verlangte die Finma in einer ersten Verfügung in der gleichen Angelegenheit. Das Bundesgericht hob diese Verfügung jedoch auf und wies die Sache zur neuen Beurteilung an die Finma zurück.

Grund dafür war, dass die Geschäftsleitung der Finma den Entscheid getroffen hatte. Da es sich jedoch um ein Geschäft von grosser Tragweite handelt, lag es in der Kompetenz des Verwaltungsrats, darüber zu befinden.

Kritisierte Methode

Das Bundesverwaltungsgericht hat die Rügen der Postfinance allesamt abgewiesen. Das Unternehmen kritisierte, die aus der Sicht der Finma bestehenden erhöhten Zinsrisiken würden sich aus deren Berechnungsmethode ergeben. Dafür fehle eine Rechtsgrundlage, und die Methode stehe im Widerspruch zu internationalen Standards.

Dieser Sicht folgt das Bundesverwaltungsgericht nicht. In einem ausführlichen Urteil beleuchtet es die verwendeten Kriterien und das Vorgehen der Finma. Die zusätzlich bereitzustellenden Eigenmittel hält es damit für rechtmässig.

Die Postfinance ist eine privatrechtlich organisierte Tochtergesellschaft der Schweizerischen Post. Im Juni 2015 stufte die Schweizerische Nationalbank als systemrelevant ein. Ende September 2017 lief die formelle Staatsgarantie aus. Eine Privatisierung lehnte das Parlament vergangenen Herbst ab.

Keine Hypotheken und Kredite

Aufgrund des Postorganisationsgesetzes, dem die Postfinance untersteht, darf sie keine Kredite oder Hypotheken an Dritte vergeben. Ihr gesetzlicher Auftrag besteht in der landesweiten Grundversorgung mit Dienstleistungen des Zahlungsverkehrs.

Das vorliegende Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Es kann ans Bundesgericht weitergezogen werden. (Urteil B-4004/2021 vom 30.3.2023)

(AWP)