"Eine eingefrorene Sache darf nicht mehr veräussert, vermietet oder belastet oder anderweitig als Einkommensquelle genutzt werden", heisst es in einem Überblick der Bundesregierung zur Umsetzung der Sanktionen, den das Finanzministerium und Wirtschaftsministerium am Montag versendeten. Dementsprechend dürfe eine Yacht beispielsweise noch im Hafen liegen, aber nicht mehr verchartert werden. Eine Eigentumswohnung dürfe weiter vom sanktionierten Eigentümer selbst genutzt, aber nicht verkauft werden. Das eigene Auto dürfe noch gefahren, aber nicht als Taxi verwendet werden.

Effektive Durchsetzung der Sanktionen

"Auch Gelder wie Wertpapierdepots, Konten und Unternehmensbeteiligungen sanktionierter Personen werden nicht ohne Weiteres beschlagnahmt, sie werden ebenfalls (lediglich) eingefroren", so die Ministerien. Allerdings könne präventiv beschlagnahmt werden, wenn es Hinweise auf Sanktionsverstösse gebe. Darüber müssten im Einzelfall der Zoll oder die örtlichen Polizei- und Ordnungsbehörden entscheiden.

Die Bundesregierung hat mittlerweile eine Arbeitsgruppe eingerichtet, die eine effektive Durchsetzung der Sanktionen sicherstellen soll. Ein Sprecher des Wirtschaftsministeriums sagte in Berlin, die Task Force habe bereits getagt. Sie solle den Informationsfluss zwischen den Behörden koordinieren und gewährleisten.

Die EU-Sanktionen werden mit Inkrafttreten der jeweiligen europäischen Rechtsakte unmittelbar geltendes Recht in Deutschland. Für das Einfrieren von Vermögenswerten seien dann Geschäftsbanken und Versicherungen zuständig, so die Ministerien. Sie müssten darüber an die Bundesbank berichten.

(Reuters)