Es ist bereits wieder Anfang Dezember, und Weihnachten und Neujahr rücken in grossen Schritten näher. Damit auch mit dem 31. Dezember ein steuerlich wichtiger Stichtag. Es schliesst sich das Zeitfenster, in welchem man dieses Jahr noch die Vorsorge- und Steuersituation optimieren kann. Die wichtigsten Punkte in der Übersicht: 

1. Säule 3a - Einfach Steuern sparen

Eine Einzahlung in die 3. Säule lohnt sich auch zum Jahresende noch, falls man über das Jahr hinweg nicht bereits den Maximalbetrag eingezahlt hat. Für Angestellte sind dies 2023 maximal 7056 Franken. Für Selbstständigerwerbende ohne 2. Säule sind dies bis zu zwanzig Prozent des Einkommens und maximal 35’280 Franken.

«Wenn der Anlagehorizont mehr als fünf Jahre beträgt, empfiehlt es sich, einen Teil davon in eine wertschriftenbasierte Lösung mit Aktienanteil zu investieren», sagt Tashi Gumbatshang, Leiter Vermögens- und Vorsorgeberatung bei Raiffeisen Schweiz, auf Anfrage von cash.ch. Wichtiger ist aber, dass die Einzahlung vom steuerbaren Einkommen abgezogen wird. Das angesparte Vermögen kann später zur Deckung von Vorsorgelücken, den Kauf einer Immobilie, für den Beginn der Selbständigkeit oder einer Auswanderung verwendet werden.

Es kann sich auch lohnen, mehrere 3a-Konten oder 3a-Wertschriftenlösung zu eröffnen. Die Faustregel geht von einer Obergrenze von circa 40'000 Franken aus, die optimalerweise mit Einzahlungen nicht überschritten werden sollte. So kann man ab 60 die Bezüge auf verschiedene Kalenderjahre verteilen und dadurch weiter Steuern sparen. Weitere Tipps und Tricks zur Säule 3a finden sich hier im cash-Artikel.

2. Pensionskasse - Steuersparen und Abzugshöhe festsetzen

Eine weitere Optimierungsmöglichkeit besteht darin, allfällige Einkäufe in die Pensionskasse zu prüfen. Denn auch hier winken steuerliche Ersparnisse. Der Einkaufsbetrag kann grundsätzlich dem steuerbaren Einkommen in Abzug gebracht werden.

Einkäufe in die Pensionskasse können ab Alter 50 sinnvoll werden. Der Zeitpunkt und die Höhe einzelner Einkäufe haben grossen Einfluss darauf, ob sich diese gesamthaft finanziell lohnen oder nicht. Mehr dazu hier im cash-Artikel. Unter der Annahme eines Grenzsteuersatzes von 25 Prozent könnte man zum Beispiel mit einem Einkauf von 10'000 Franken in die Pensionskasse 2500 Franken an Steuern sparen. 

Teilweise haben in der Pensionskasse versicherte Personen einmal jährlich zudem die Möglichkeit, die Höhe der Abzüge festzusetzen. «In der Regel ist es sinnvoll, wenn möglich den höchstmöglichen Beitragssatz zu wählen», sagt Andreas Lichtensteiger, Vorsorgeexperte und Geschäftsführer von VermögensPartner, auf Anfrage von cash.ch. Die damit zusätzlich einbezahlten Beträge sind steuerfrei und können später entweder als Rente oder in Kapitalform bezogen werden.

Wichtig ist für Gumbatshang von Raiffeisen in der zweiten Säule zudem immer, vorgängig den finanziellen Gesundheitszustand der Pensionskasse sowie die potenziell aus der Einzahlung entstehende Leistungsverbesserung zu überprüfen. 

3. Immobilien - Mit der Planung optimieren

Auch beim Unterhalt der Liegenschaft sind Steuereinsparungen möglich. «Je nach Ausgangslage kann es sich lohnen, die Rechnung abzugsfähiger Kosten noch im selben Jahr oder aber erst im nächsten Jahr zu begleichen», sagt Lichtensteiger. Wenn im 2023 bereits grössere Unterhaltskosten getätigt wurden, kann es sich lohnen, grössere Beträge ins nächste Jahr «rüberzunehmen». Kleinere Beträge sollten aber noch im alten Jahr verbucht werden, sofern man im neuen Jahr davon ausgeht, den Pauschalabzug zu wählen.

Denn man kann zwischen einem Pauschalbetrag – meist 10 Prozent des Eigenmietwerts – und dem Abzug der effektiven Kosten wählen. Daher können nicht sofort nötige Investitionen zeitlich so gesetzt werden, dass sich der jährliche Betrag jeweils unter den 10 Prozent des Eigenmietwerts – also dem Pauschalbetrag – befindet. Dadurch kann man bei der Wahl des Pauschalbetrags mehr absetzen.

4. Spenden, Kirchensteuer, Krankheitskosten oder Wohnortwechsel

Spenden können vom steuerbaren Einkommen abgezogen werden, wenn sie an inländische Institutionen mit gemeinnützigen oder öffentlichen Zwecken bezahlt werden. Allein im Kanton Zürich gibt es rund 6000 solche Institutionen. Wer spenden will, muss dies vor Jahresende tun, damit der Abzug noch für das Steuerjahr 2023 akzeptiert wird. 

Trotz aufkommender Weihnachtsstimmung könnte auch der Wunsch gereift sein, aus der Kirche auszutreten. In vielen Kirchengemeinden wird man erst im darauffolgenden Jahr von der Kirchensteuer befreit.

Krankheits- und Unfallkosten, die nicht von der Krankenkasse abgedeckt werden, können ebenfalls  bei den Steuern angegeben werden. Diese Kosten sind beispielsweise in den Kantonen Zürich und Bern abziehbar, soweit sie einen Selbstbehalt von 5 Prozent des Reineinkommens übersteigen. Dies ist aber bei vielen wohl nicht die Regel. Wenn man aber im bisherigen Jahresverlauf bereits hohe Gesundheitsausgaben hatte, könnte sich eine neue Brille oder eine geplante Zahnbehandlung lohnen.

Bedeutender ist aber schlussendlich folgendes: In der Schweiz ist man grundsätzlich dort steuerpflichtig, wo man am 31. Dezember gemeldet ist. Wer einen Wohnungswechsel vorhat, sollte daher abklären, wo man weniger Steuern zahlt. Dabei gilt grundsätzlich eine Frist von zwei Wochen, in der man sich in der neuen Gemeinde nach dem Umzug anmelden muss.

5. Kapitalbezüge, Schuldzinsen und Obligationen

Wer nächstes Jahr in die Pension geht, fahrt normalerweise steuerlich besser, wer sich ein Teil der Vorsorgeguthaben bereits in diesem Jahr ausbezahlen lässt. Denn für die Berechnung der Auszahlungssteuern werden Kapitalbezüge aus der zweiten Säule und der Säule 3a pro Steuerjahr zusammengezählt. Je höher die Bezüge, desto höher die prozentuale Steuerbelastung.

Im Steuerjahr gezahlte Schuldzinsen für Konsumkredite können zudem sowohl von der direkten Bundessteuer als auch von der kantonalen Einkommenssteuer abgezogen werden. Diese Regelung schliesst ausdrücklich auch die Zinsen von Privatkrediten mit ein. Dabei sind explizit die Schuldzinsen und nicht die Summe der Geldbeträge gemeint, die man dem Gläubiger überweist. Abgesetzt werden kann daher nur der Zinsanteil der Summe und nicht der Anteil, der zur Tilgung der Schuld überwiesen wird.

Anleger müssen überdies den gesamten Jahreszins einer Obligation zum Zinspunkt der Zinsfälligkeit besteuern. Es ist daher wohl lohnenswert, eine Obligation mit einem Zinscoupon per Ende 2023 noch vor der Zinsfälligkeit zu verkaufen. So bleibt der aufgelaufene Marchzins steuerfrei.

Für Vorsorgeexperte André Tapernoux macht es zudem Sinn, auch ein Budget zu erstellen. Dabei sollte die Frage «wie viel kann (und will) ich sparen?» im Vordergrund stehen. Gleichzeitig können unnötige Konsumausgaben reduziert werden. Beispielsweise braucht man vielleicht gar nicht ein so umfassendes Abo für das Smartphone oder mehrere gebührenpflichtige Bankkonten. Acht grundlegende Tipps für das «Handling» der eigenen Finanzen hat cash.ch hier benannt.

6. Diese Fehler sollte man vermeiden

Es gibt auch Fallgruben und Fehlüberlegungen punkto Steueroptimierung: So machen sich viele Leute keine Gedanken zum Thema Vorsorge und Steuern, so Lichtensteiger von VermögensPartner. Viele Massnahmen wie beispielsweise die Einzahlung in die Säule 3a können nach Jahreswechsel nicht einfach nachgeholt werden. Zwar dürfte es in der Säule 3a diesbezüglich künftig auch die Möglichkeit einer Nachzahlung geben, dies ist jedoch frühestens ab 1. Januar 2025 und auch nur für Lücken vorgesehen, welche ab diesem Datum entstehen. 

Bei der Einzahlung in die Pensionskasse sollte man vor dem Jahresende aufgrund von Feiertagen und allfälligen längeren Verarbeitungszeiten mit Massnahmen nicht zu lange warten und genügend Zeit einberechnen. «Wenn die Einzahlung nicht rechtzeitig eintrifft, wird der Einkaufsbetrag dem folgenden Kalenderjahr zugerechnet», so Gumbatshang von Raiffeisen. Massgebend ist grundsätzlich das Valutadatum des Zahlungseingangs.

Eine Ehescheidung sollte man im alten Jahr unterlassen: Denn die meisten Kantone sehen vor, dass Ehegatten im Jahr der Scheidung separat besteuert werden. Dadurch kann sich teilweise am Jahresende eine insgesamt bis zu 50 Prozent höhere Steuerbelastung einstellen: Einerseits sind Unterhaltszahlungen an geschiedene oder getrennte Ehegatten steuerlich absetzbar, andererseits können bei einer Scheidung am Jahresende für das laufende Steuerjahr noch keine oder erst wenige Unterhaltszahlungen steuerlich abgesetzt werden.

Dadurch kann das steuerbare Einkommen des einen Ehepartners sehr hoch und das des anderen Ehepartners sehr tief sein. Der progressive Steuertarif sorgt wohl schlussendlich für eine deutlich höhere Steuerbelastung.