Im konkreten Fall reichte ein im Tessin wohnhafter Mann im September 2022 einen Antrag auf Übergangsleistungen für ältere Arbeitslose ein. Die kantonale Ausgleichskasse lehnte das Gesuch ab, da er in den vorangegangenen 18 Monaten mehr als 120'000 Franken seines ausbezahlten Freizügigkeitsguthabens ausgegeben hatte.

Nach Abzug des Bedarfs des Arbeitslosen kam dies gemäss der Kasse einem freiwilligen Verzicht durch übermässigen Vermögensverzehr in der Höhe von 71'000 Franken gleich. Das Vermögen des Antragstellers überstieg somit die Grenze von 50'000 Franken, die für Übergangsleistungen festgelegt ist.

Das Kantonsgericht Tessin hiess die Beschwerde des Mannes gut. Gemäss dem Gesetz über die Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose (ÜLG) kann ein übermässiger Vermögensverzehr nur vorliegen, wenn er nach der Entstehung des Leistungsanspruchs erfolgt. Dies war nicht der Fall, wie das Bundesgericht in einem am Mittwoch publizierten Urteil bestätigt hat.

Nicht gleich Ergänzungsleistung

Die Ausgleichskasse argumentierte vor dem Bundesgericht, das Urteil der Vorinstanz führe zu einem Koordinationsproblem zwischen Übergangs- und Ergänzungsleistungen.

Das höchste Schweizer Gericht hält fest, es sei zwar der Wille des Gesetzgebers, die beiden Systeme möglichst anzugleichen. Somit könne die Rechtsprechung zu den Ergänzungsleistungen für die Auslegung der Bestimmungen über die Übergangsleistungen übernommen werden.

Eine Ausnahme müsse jedoch beim freiwilligen Vermögensverzichts gemacht werden. Gemäss ÜLG sei nur die Zeit ab Entstehung des Leistungsanspruchs ausschlaggebend. Die Bestimmung sehe keine Rückwirkung vor, wie bei den Ergänzungsleistungen. (Urteil 8C_438/2023 vom 18.3.2024)

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(AWP)