Konkret hat die SEC in einem sogenannten «No-Action-Letter» Klarheit über ihre Anforderungen für den Fall geschaffen, dass bei einem sogenannten «Bail-in» auf Anordnung der Finma das dafür vorgesehene Notfallkapital in neue Aktien der Grossbank umgewandelt werden muss. Die US-Behörde bestätigte, dass sie dabei ihrerseits voraussichtlich keine Massnahmen anordnen würde.

Die Verbesserung der Rechtssicherheit für den Fall eines grenzüberschreitenden «Bail-in» war eine der Massnahmen, die der Bundesrat 2024 in seinem «Too-big-to-Fail»-Bericht (TBTF) gefordert hatte: Basierend aus den Erfahrungen aus der CS-Krise hatte der Bericht dabei auf die Anforderungen aus dem «US Securities Act» bezüglich der Registrierung der nach einem «Bail-in» neu geschaffenen Aktien verwiesen.

Entsprechend begrüsste ein Finma-Sprecher am Mittwochabend den «No-Action Letter» der SEC. «Aus Sicht der FINMA ist der No-Action Letter ein weiterer wichtiger Schritt zur Stärkung der grenzüberschreitenden Abwicklungsfähigkeit einer global systemrelevanten Bank», erklärte er gegenüber der Nachrichtenagentur AWP.

Zufrieden zeigte sich auch die UBS: «Der No-action-letter der SEC bestätigt die rasche Umsetzbarkeit eines Bail-in als zentrales Instrument zur Planung einer ordentlichen Abwicklung», so ein Sprecher der Grossbank.

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(AWP)