Das Gutachten des IGH ist zwar nicht bindend, kann aber weltweite Folgen für die Rechte von Arbeitnehmenden haben. Gutachten des IGH können massgeblich für Prozesse sein.

Die Internationale Arbeitsorganisation der UN (ILO) hatte das Gericht mit dem Gutachten beauftragt. Anlass war eine seit Jahren herrschende Kontroverse innerhalb der ILO. Denn Arbeitgebervertreter und auch Staaten bezweifelten, dass das Recht zur Konvention 87 über die Versammlungsfreiheit von 1948 gehört.

Die Richter stellten nun fest, dass in der Konvention das Streikrecht zwar nicht ausdrücklich genannt werde. Für die Richter jedoch war es eindeutig, dass alle Arten von Aktivitäten in der Konvention geschützt sind und dazu auch Arbeitsniederlegungen gehörten.

Gewerkschaften hatten auf ein eindeutiges Signal des UN-Gerichts gehofft und damit auf eine Stärkung der Rechte von Arbeitnehmenden. Arbeitgeber vertraten dagegen die Ansicht, dass das Streikrecht nicht besonders geschützt sei, sondern dass es national geregelt werden müsse.

Gewerkschaftsbund kritisiert Praxis

Der Schweizerische Gewerkschaftsbund (SGB) begrüsst den Entscheid laut einer Mitteilung vom Donnerstag ausdrücklich. Gleichzeitig kritisierte er die Haltung der Schweiz im Verfahren. Offizielle Vertretungen hätten vor dem IGH argumentiert, die Konvention enthalte kein Streikrecht. Damit habe sich die Schweiz auf die Seite einer kleinen Minderheit von Staaten gestellt.

Der Entscheid hat laut dem SGB eine direkte Bedeutung für die Schweiz. Das Bundesgericht unterwerfe Streiks bislang einer problematischen Verhältnismässigkeitsprüfung, dem sogenannten Übermassverbot. Demnach soll ein Streik nicht «einschneidender als notwendig» sein. Diese Praxis sei für den SGB mit der Konvention nicht vereinbar.

(AWP)