Die Auseinandersetzung drehte sich primär um die rechtliche Einordnung der «migrolino fresh»-Standorte an der Langstrasse in Zürich sowie an der Marktgasse in Winterthur, wie es in der Mitteilung der Unia Zürich-Schaffhausen vom Freitag hiess.

Die Gewerkschaft wehrte sich gegen die Praxis, diese Läden mittels eines Gastgewerbepatents von den strengen Regeln des Arbeitsgesetzes auszunehmen. Mit den nun vorliegenden Entscheiden der kantonalen Volkswirtschaftsdirektion vom 14. April 2026 hat die Behörde der gewerkschaftlichen Sichtweise entsprochen.

Brötchen aufbacken reicht nicht

Im Kern des Streits stand die Frage, ob die in den Filialen angebotenen Dienstleistungen als Gastronomie qualifiziert werden können. Das kantonale Arbeitsinspektorat stützte diese Haltung zunächst, was die Unia zur Einleitung rechtlicher Schritte veranlasste, weil sie der Ansicht war, dass die in den Shops erbrachten Leistungen nicht den Kriterien der Gastronomie entsprechen.

Die Volkswirtschaftsdirektion folgte nun dieser Argumentation und hielt fest, dass das blosse Aufbacken von Fertigprodukten sowie das Belegen von Sandwiches gemäss Arbeitsgesetz keine gastgewerblichen Leistungen darstellen. Da die Standorte somit primär als Verkaufsgeschäfte fungieren, dürfen sie die Sonderregelungen für das Gastgewerbe nicht für die Umgehung des Sonntagsschutzes beanspruchen.

Für die Unia hat dieser Entscheid eine Bedeutung, die über die betroffenen Filialen hinausgeht. Ein Laden sei unabhängig von seiner Bezeichnung rechtlich als solcher zu behandeln. Wer versuche, das Sonntagsarbeitsverbot mit «Tricks» zu umgehen, werde scheitern.

Ob die nun vorliegenden Entscheide Bestand haben, ist noch nicht abschliessend geklärt. Die Verfügungen der Volkswirtschaftsdirektion sind noch nicht rechtskräftig und können an das kantonale Verwaltungsgericht weitergezogen werden.

(AWP)