Die Strafkammer hält in einer am Freitag veröffentlichten Medienmitteilung fest, dass die Credit Suisse (CS) als Bank untergegangen, nicht mehr im Handelsregister eingetragen sei und damit keine Rechtspersönlichkeit mehr habe.

Die Bundesanwaltschaft hatte die CS, beziehungsweise die UBS Ende letzten Jahres wegen Strafbarkeit des Unternehmens im Zusammenhang mit Geldwäschereihandlungen angeklagt. Beschuldigt wird auch eine frühere Mitarbeiterin der CS. Um die Kreditvergabe als solche ging es in dem Verfahren nicht mehr. Das entsprechende Verfahren hatte die Finanzmarktaufsicht schon 2021 - also vor der Übernahme der CS durch die UBS - abgeschlossen.

Gemäss Strafkammer soll die UBS im anklagerelevanten Zeitraum im Jahr 2016 keinen Einfluss auf die organisatorischen Abläufe der CS gehabt haben, insbesondere auf die Vorkehrungen zur Abwehr der Geldwäscherei. Bei der strafrechtlichen Verantwortung seien jedoch die gleichen Grundsätze anzuwenden wie bei natürlichen Personen.

Die UBS zeigte sich in einer Stellungnahme zufrieden mit dem Richterspruch: «Wir begrüssen die Feststellung des Gerichts, dass UBS in dieser Angelegenheit nicht strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden kann, da eine solche Haftung nicht im Rahmen einer Fusion auf eine Rechtsnachfolgerin übertragen werden kann», teilte eine Sprecherin mit.

Anders im Bulgaria-Fall

Die Kreditvergaben durch die CS-Gruppe von total über 2 Milliarden US-Dollar wurden 2013 mit drei Staatsunternehmen des südostafrikanischen Landes getätigt. 2016 wurden sie als sogenannter «Mosambik-Schuldenskandal» bekannt.

2020 eröffnete die Bundesanwaltschaft (BA) ein erstes Strafverfahren in diesem Zusammenhang, das sie gegen zwei natürliche Personen wegen des Verdachts der Geldwäscherei und des Verdachts der Gehilfenschaft zur Bestechung fremder Amtsträger führte. Auf der Basis der so gewonnenen Erkenntnisse eröffnete die BA das zweite Verfahren gegen die CS und die Mitarbeiterin.

Anders als vorliegend wurde das Verfahren gegen die UBS als Rechtsnachfolgerin der CS im Fall Bulgaria nicht eingestellt. Auch dort ging es um Geldwäscherei, die aufgrund mangelhafter Organisation bei der CS erst möglich geworden sein soll. Die UBS wurde im März zweitinstanzlich freigesprochen. Die Bank hatte jedoch darauf gepocht, dass das Verfahren eingestellt werden müsse. (Fall. SK.2025.57)

(AWP)