Der Rettungsplan sieht im Zuge der Restrukturierung eine Herabsetzung des Grundkapitals auf null vor. Dies bedeutet für die freien Aktionäre den vollständigen Verlust ihres Geldes.
Die Kleinaktionäre rügten einen Eingriff in ihr Eigentum. Die Verfassungsbeschwerde behandele illegitime Ziele, die fehlende Erforderlichkeit und fehlende Angemessenheit des Restrukturierungsplans. Sie setze sich nicht mit den Ausführungen des Landgerichts auseinander.
Die Varta-Sanierung läuft im Rahmen des Restrukturierungsgesetzes StaRUG. Die Verfassungsbeschwerde habe sich nicht gegen die gesetzlichen Vorschriften gerichtet, urteilte das oberste Gericht weiter. In Karlsruhe ist noch eine weitere Verfassungsbeschwerde in der Sache anhängig. Über deren Annahme sei bisher nicht entschieden worden./ols/DP/stw
(AWP)