Seit einiger Zeit verkehren gewisse Züge der BLS mit Bistroautomaten. Dort lassen sich etwa Süssigkeiten oder Kaffee erwerben. Nun möchte die BLS auch Wein und Bier verkaufen, beisst damit aber bislang juristisch auf Granit.

Das Verwaltungsgericht hat in einem am Montag veröffentlichten Entscheid die ablehnende Haltung der Vorinstanzen bestätigt. Diese hätten der BLS zurecht keine Bewilligung für den Verkauf von Wein und Bier an Automaten erteilt, geht aus dem Urteil hervor.

Die BLS brachte unter anderem vor, dass ihre Automaten über eine technische Einrichtung zur Kontrolle des Jugendschutzes verfügten. Ausserdem verkaufe die Südostbahn (SOB), die ebenfalls bis Bern fährt, in ihren unbedienten Bistrowägen Alkohol. Die BLS forderte daher eine Gleichbehandlung.

SOB keine direkte Konkurrentin

Zu letzterem Argument hielt das Verwaltungsgericht fest, dass die Südostbahn, die ihren Sitz in der Ostschweiz hat, keine direkte Konkurrentin der BLS sei.

Überdies verkaufe die SOB Alkohol gestützt auf eine Verfügung des Kantons Appenzell Ausserrhoden. Demgegenüber sei für die Beurteilung des BLS-Gesuchs die bernische Gesetzgebung massgeblich. Somit liege keine Ungleichbehandlung vor.

Nicht nur der Jugendschutz zählt

Das Verwaltungsgericht räumte ein, dass die BLS Automaten einsetzen würde, die über eine Vorrichtung zum Jugendschutz verfügten. Der Jugendschutz sei allerdings nur einer von verschiedenen Aspekten, die es zu berücksichtigen gelte.

Die gesetzlichen Regelungen bezweckten unter anderem auch die Bekämpfung des Alkoholmissbrauchs generell, den Schutz der Gesundheit, die Aufrechterhaltung von Ruhe und Ordnung und weitere öffentliche Interessen. Das Verbot sei also in einem umfassenderen Sinn zu verstehen.

Daran ändere sich nichts, dass die Bistroautomaten der BLS videoüberwacht würden und Bahnpersonal in den meisten Zugkompositionen mitfahre. Dadurch sei ein präventives Eingreifen vor dem Kauf von Alkohol nicht möglich, kam das Verwaltungsgericht zum Schluss.

Gerade in öffentlichen Verkehrsmitteln berge die unkontrollierte Abgabe von Alkohol etwa an bereits alkoholisierte Personen ein erhöhtes Gefährdungspotenzial für Mitreisende. Diese könnten den Betrunkenen während der Fahrt kaum aus dem Weg gehen.

Der Entscheid des Verwaltungsgerichts kann noch ans Bundesgericht weitergezogen werden.

mk/

(AWP)