Der Bundesrat ordnete die Konten-Sperrung gestützt auf das Bundesgesetz über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen (SRVG) an.

Damit soll sichergestellt werden, dass Vermögenswerte nicht abgezogen werden, bevor über ihre Einziehung nach diesem Gesetz entschieden werden kann. Dies hält das Bundesgericht in den am Freitag publizierten Urteilen fest.

Das Bundesverwaltungsgericht wies 2024 mehrere Beschwerden gegen die Kontensperren ab. Und auch vor Bundesgericht hatten die Beschwerdeführer keinen Erfolg. Die Voraussetzungen für die bundesrätliche Sperrung der Konten gemäss SRVG sind laut Gericht erfüllt.

Insbesondere sei davon auszugehen, dass die zuständigen ukrainischen Behörden in den konkret zu beurteilenden Fällen nicht in der Lage seien, die Anforderungen an ein Rechtshilfeverfahren in Strafsachen zu erfüllen. Ob die fraglichen Vermögenswerte tatsächlich illegaler Herkunft sind, sei erst im Rahmen des späteren Einziehungsverfahrens zu klären.

Nach Absetzung Janukowitschs

Die Ukraine stellte nach der 2014 erfolgten Absetzung des damaligen Präsidenten Viktor Janukowitsch mehrere Rechtshilfegesuche an die Schweiz. Sie bezogen sich auf Personen aus dem politischen Umfeld des Ex-Präsidenten. Diese werden im Wesentlichen verdächtigt, sich zu Lasten des Staates ungesetzlich bereichert beziehungsweise Bestechungsgelder angenommen zu haben.

Das Bundesamt für Justiz ordnete in diesem Rahmen die Sperrung verschiedener Bankkonten an, an denen die betroffenen Personen oder ihnen nahestehende Personen wirtschaftlich berechtigt waren.

Nach dem Beginn des Angriffskriegs von Russland auf die Ukraine im Februar 2022 gingen die Bundesbehörden davon aus, dass die Einziehung der gesperrten Vermögenswerte auf dem Rechtshilfeweg in den konkreten Fällen nicht mehr möglich sein werde. (Urteile 1C_435/2024, 1C_604/2024 und 1C_610/2024 vom 19.5.2025)

(AWP)