Der Entscheid wurde mit 10 zu 6 Stimmen gefasst, wie es in der Mitteilung der BVG-Kommission vom Dienstag hiess. Verschiedene Kriterien hätten für einen stabilen Satz oder eine leichte Anhebung gesprochen. Über die Festsetzung des Mindestzinssatzes entscheidet der Bundesrat.
Der Mindestzinssatz gibt vor, wie hoch das Vorsorgeguthaben der Versicherten im BVG-Obligatorium gemäss Bundesgesetz über die berufliche Vorsorge mindestens verzinst werden muss. Entscheidend für seine Höhe ist die Entwicklung der Rendite der Bundesobligationen und zusätzlich der Aktien, Anleihen und Liegenschaften. Daneben beachtet die Kommission weitere Kriterien.
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(AWP)