Die kleine Kammer nahm am Dienstag die entsprechenden Gesetzesänderungen mit 27 zu 12 Stimmen bei drei Enthaltungen an.
Den Anstoss zur Vorlage hatte der Zürcher FDP-Nationalrat Andri Silberschmidt mit einer parlamentarischen Initiative gegeben. Erst wenn man ganz von der jeweiligen Firma losgelöst sei, habe man nach geltendem Recht Anspruch auf eine Arbeitslosenentschädigung, hatte er in der Nationalratsdebatte gesagt.
Es gebe jedoch Konstellationen, bei denen sich die Unternehmerinnen und Unternehmer nicht ganz aus ihrer Geschäftstätigkeit lösten - und so kein Arbeitslosengeld beziehen könnten. Der Zürcher Nationalrat führte dabei unter anderem Unternehmende an, die sich in einem laufenden Konkurs befänden und auf die Löschung aus dem Handelsregister warten müssten, bis sie Arbeitslosengeld beziehen könnten, was Monate dauern könne.
Die Falschen bestraft
Die Initiative störe sich daran, dass Personen Beiträge zahlen müssten, aber keine Leistungen erhielten, erläuterte Kommissionssprecher Erich Ettlin (Mitte/OW) im Ständerat. In der heutigen Rechtslage würden die Falschen bestraft - nämlich jene, die ein Konkursverfahren ordentlich zu Ende führten, statt ihren Betrieb einfach im Stich zu lassen.
Der Bundesrat ist grundsätzlich gegen die Neuregelung, wie Wirtschaftsminister Guy Parmelin bekräftigte. Die entsprechenden Pläne im Parlament liefen darauf hinaus, unternehmerische Risiken abzufedern. Dies sei nicht Sinn und Zweck der Arbeitslosenversicherung. Parmelin verwies zudem darauf, dass Mehrkosten von bis zu 500 Millionen Franken im Jahr drohten.
Erarbeitet hatte die ständerätliche Version die vorberatende Kommission auf Grundlage einer Regulierungsfolgenabschätzung. Wie in der nationalrätlichen Variante sieht der Ständerat für betroffene Personen eine zusätzliche Wartefrist von 20 Tagen für den Bezug von Leitungen vor.
Unterschiedliche Voraussetzungen
Nach seinem Willen sollen für Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung für den Bezug von Arbeitslosenentschädigung jedoch unterschiedliche Voraussetzungen gelten, je nachdem, ob sich der Betrieb in Liquidation befindet oder nicht.
In ersterem Falle soll der Bezug von Leistungen möglich sein, wenn eine Person nicht mehr im betreffenden Betrieb angestellt ist und mindestens zwei Jahre dort gearbeitet hat. Von der Frist ausnehmen will der Ständerat Personen mit häufig wechselnden oder befristeten Arbeitsverhältnissen. Dies betreffe namentlich den Kulturbetrieb, sagte Ettlin.
Befindet sich ein Unternehmen nicht in Liquidation, sollen Betroffene nur Leistungen beziehen können, wenn sie mit weniger als 50 Prozent an einem Betrieb beteiligt sind, nicht im Verwaltungsrat sitzen, weniger als 33 Prozent der Stimmrechte als Gesellschafter innehaben und mindestens zwei Jahre in einem Unternehmen gearbeitet haben. Als Nächstes muss sich der Nationalrat ein zweites Mal mit der Sache befassen.
(AWP)
