Die Klägerin hatte durch die Insolvenz von Wirecard erhebliche Verluste erlitten. Sie warf der Bafin vor, durch ein Leerverkaufsverbot und eine Strafanzeige gegen Journalisten der «Financial Times» den Eindruck erweckt zu haben, die Berichte über Unregelmässigkeiten bei Wirecard seien unglaubwürdig. Unter diesem Eindruck habe sie weitere Aktien erworben.
Gericht: Bafin-Massnahmen vertretbar
Das Gericht sah keine schuldhafte Amtspflichtverletzung der Bafin und auch keinen Zusammenhang zwischen dem Handeln der Behörde und dem entstandenen Schaden. Das Leerverkaufsverbot sei angesichts früherer Attacken und einer möglichen weiteren Attacke vertretbar gewesen, hiess es. Auch die Strafanzeige sei rechtmässig erfolgt. Die Behörde sei bei Vorliegen eines entsprechenden Verdachts dazu sogar verpflichtet gewesen.
Das Leerverkaufsverbot habe lediglich eine Beruhigungsfunktion. Die Bafin habe dadurch genauso wenig wie mit der Strafanzeige gegen die Journalisten eine Aussage über die Validität der Vorwürfe gegen Wirecard getroffen.
Urteil im Einklang mit BGH-Entscheiden
Die Aktionärin hatte argumentiert, wenn die Bafin die Massnahmen unterlassen hätte, wäre Wirecard bereits früher in eine Abwärtsspirale geraten und sie hätte 2019 nicht Aktien zugekauft. Dies sei spekulativ, befand das Gericht.
Eine Revision liess das Gericht nicht zu, die Klägerin kann aber Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesgerichtshof einlegen. Der Bundesgerichtshof hat bereits Klagen anderer Wirecard-Aktionäre abgewiesen.
Der seinerzeit im Dax gelistete Zahlungsdienstleister Wirecard war im Sommer 2020 zusammengebrochen, nachdem der Vorstand eingeräumt hatte, dass angeblich auf Treuhandkonten verbuchte 1,9 Milliarden Euro nicht auffindbar waren. Weil die betrügerischen Geschäfte jahrelang unentdeckt geblieben waren, geriet die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bafin) in die Kritik./fc/DP/stw
(AWP)