Die Kolumne «Gopfried Stutz» erschien zuerst im 

Eine frühere Arbeitskollegin wird heuer 64 Jahre alt. Mit den 1950 Franken der AHV und den 1650 Franken der Pensionskassen käme die ledige Frau nicht auf das Einkommen, das sie für ihren bescheidenen Lebensunterhalt bräuchte. Deshalb lässt sie sich die 357'638 Franken ihrer Pensionskasse auszahlen. Gleichzeitig wird in diesem Jahr die Auszahlung einer Versicherungspolice 3a im Betrag von gut 103'455 Franken fällig.

Die Auszahlung der beiden Summen ist zu versteuern – und zwar zu einem speziellen Vorsorgetarif, unabhängig des übrigen Einkommens. Das Problem liegt nun darin, dass die beiden Auszahlungen addiert und im Kanton Bern wegen der Progression zu einem höheren Satz versteuert werden müssen.

Ihr Banker hatte nun eine gute Idee: Er riet meiner Kollegin, das Geld der Pensionskasse auf ein Freizügigkeitskonto seiner Bank zu überweisen und erst im nächsten Jahr zu beziehen. Das Kapital der 2. Säule, eben der Pensionskasse, und das Geld der Säule 3a würden damit nicht im gleichen Jahr ausbezahlt und die Steuerprogression erhöhen.

Das wäre steuerlich interessant: Statt 37'826 würde die Kollegin mit Wohnort Köniz insgesamt "nur" 32'082 Franken Steuern zahlen und damit 5744 Franken sparen.

Der Haken: Die Pensionskasse macht das Spiel nicht mit und schreibt der Kollegin: "Sie werden ordentlich pensioniert. Das heisst, die Leistung ist bei ordentlicher Pensionierung fällig, und wir bitten Sie, uns Ihr Privatkonto bekannt zu geben, damit wir die Auszahlung rechtzeitig veranlassen können."

Die ablehnende Haltung der Pensionskasse ist nicht mangelnder Flexibilität zuzuschreiben. Artikel 13 des Bundesgesetzes über die berufliche Vorsorge (BVG) besagt, dass der Anspruch auf Altersleistungen immer auch mit der Aufgabe der Erwerbstätigkeit verbunden ist.

Die Pensionskasse kann in ihrem Reglement den Aufschub des Bezugs der Leistungen über das ordentliche Rentenalter hinaus vorsehen. Ein solcher Aufschub ist aber nur zulässig, wenn die versicherte Person erwerbstätig bleibt.

Noch ein Wort zur genannten Steuerprogression: Wiederholt wird gesagt, man solle wegen der Steuerprogression mehrere Konti 3a eröffnen und sie in verschiedenen Jahren auszahlen lassen. Auch soll man nie den Kapitalbezug der 2. Säule und die Auszahlung des Kontos 3a im gleichen Jahr veranlassen. Was häufig untergeht: Dieser Tipp bringt nur in Kantonen mit progressiven Steuersätzen etwas, zum Beispiel eben im Kanton Bern.

Doch etliche Kantone haben keinen progressiven Steuersatz, nämlich Glarus, Obwalden, St. Gallen, Thurgau und Uri. Bei anderen Kantonen steigt der Steuersatz erst ab Beträgen von über 350'000 Franken, wie in Appenzell-Innerhoden, Basel-Land und Graubünden. Im Kanton Zürich schliesslich liegt die erste Progressionsstufe für Alleinstehende bei 205'000 Franken.

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