Eine im EU-Ausland ansässige Versandapotheke darf Kunden in Deutschland Bonusprämien auf rezeptpflichtige Medikamente gewähren. Die bis Ende 2020 geltenden Regelungen zur Arzneimittelpreisbindung seien für Versandapotheken mit Sitz in anderen EU-Ländern nicht anzuwenden, entschied der deutsche Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe. Davon profitiert auch DocMorris.

Im konkreten Fall aus dem Jahr 2012 ging es um eine Versandapotheke mit Sitz in den Niederlanden, die Kunden den Angaben nach beim Einlösen eines Rezepts einen Bonus von drei Euro pro Medikament bei höchstens neun Euro pro Rezept versprochen hatte. Prämien habe es auch für Kunden gegeben, die per Formular oder Telefonat an einem Arzneimittelcheck teilnahmen.

Der Bayerische Apothekerverband sah darin einen Verstoss gegen das Wettbewerbsrecht und die Arzneimittelpreisbindung - und klagte. In den Vorinstanzen in München hatte er damit noch Erfolg gehabt.

Der Schweizer Mitbewerber DocMorris begrüsst in einer Stellungnahme das Urteil: «Das heutige Urteil des BGH unterstreicht unsere Rechtsauffassung einmal mehr», lässt sich Firmenchef Walter Hess in einem Communiqué zitieren.

Auf Basis des Urteils gewähre DocMorris ihren Kunden «ab sofort» wieder einen finanziellen Bonus. Dieser gelte bei Online-Bestellungen für alle Medikamente auf Rezept. Er wird dem Kundenkonto gutgeschrieben und automatisch am Ende des Quartals per Banküberweisung ausgezahlt.

(AWP)